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| (1) | Der
am 09.10.1987 in Esslingen am Neckar gegründete Verein führt den Namen: ”Verein der Freunde und Ehemaligen des Mörike-Gymnasiums Esslingen am Neckar”. |
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| (2) | Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen am Neckar eingetragen und führt nach Eintragung den Zusatz ”e.V.”. | |
| (3) | Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar. |
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§2 Zweck und Ziele des vereins |
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| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung. Dieser Zweck soll unter anderem erreicht werden durch: a)
Vorträge zur Information und Weiterbildung; |
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| (2) | Eine parteipolitische und konfessionelle Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen. | |
| (1) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. | |
| (2) | Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmä8igen Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. | |
| (3) | Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt. | |
| (4) | Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zweckes des Vereins fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach
Zustimmung des Finanzamtes an das Mörike-Gymnasium. |
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| (1) | Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht in der Hauptversammlung und können nicht in den Vorstand oder Ausschuss gewählt werden. | |
| (2) | Der Beitritt ist jederzeit möglich und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist schriftlich zu bestätigen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. | |
| (3) | Auf Vorschlag des Vorstandes werden Ehrenmitglieder durch die
Hauptversammlung ernannt. Die Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie
die stimmberechtigten Mitglieder. |
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| (4) |
Die Mitgliedschaft erlischt: a)
durch freiwilligen Austritt zum Jahresende. Die schriftliche
Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September einem
Vorstandsmitglied zugehen. b)
durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss
beschlossen werden: c)
bei Tod des Mitglieds. |
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| (1) | Die Höhe des |
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| (2) | Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Bestätigung des Beitritts (§ 4 Abs. 2) folgenden Jahr. Bei Austritt endet sie am 31.12. des Austrittsjahres. |
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| (3) |
Der Beitrag ist jährlich bis zum 01. Februar an den Verein zu entrichten
und wird per Lastschrift eingezogen. |
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Die Organe des Vereins sind: |
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| (1) | Die Hauptversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. | |
| (2) |
Die
Hauptversammlung ist einzuberufen: |
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| (3) | Die Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Berufung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Als Absendung der Einladung gilt insbesondere der Versand auf dem Postwege, die Übermittlung mittels Telefax, E-Mail oder die Verteilung über die Schüler am Mörike-Gymnasium, deren Eltern Mitglieder des Vereins sind. |
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| (4) | Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Wochen vor der
Hauptversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf dieser Frist eingetreten sind. |
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| (1) | Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. | |
| (2) | Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. | |
| (3) | Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. | |
| (4) | Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. | |
| (5) | Zur Änderung des Zweckes und der Ziele des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nichterschienenen Mitglieder ist schriftlich einzufordern. | |
| (6) | Über die von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. |
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| (7) | Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung
nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 8 Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens nach 16 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die neue Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur weiteren Hauptversammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
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| (1) |
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzreferent. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt, das vertretende Vorstandsmitglied hat im Innenverhältnis die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen. |
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| (2) | Die Vorstandsmitglieder dürfen Geschäfte mit Dritten nur unter Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen abschließen. Bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins abschließt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. | |
| (3) | Der Vorstand wird auf 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein bzw. mit seinem freiwilligen Ausscheiden aus dem Amt. | |
| (1) | Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und und weiteren
von der Hauptversammlung gewählten Beisitzern. Die Ausschussmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt. |
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| (2) | Der Ausschuss erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. Hierüber beschließt die Hauptversammlung. | |
| (3) | Der Ausschuss soll bei Bedarf vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. |
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| (4) | Die Ausschussbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. | |
| (5) | Über den Verlauf und die Beschlussfassung des Ausschusses sind Protokolle zu führen. Sie müssen vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem Ausschussmitglied unterzeichnet werden. | |
| (1) | Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer. |
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| (2) | Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören. |
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| (3) | Sie legen der Hauptversammlung jährlich ihren Prüfbericht vor. | |
| (1) | Gerichtsstand des Vereins ist Esslingen am Neckar. |
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| (2) | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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| (1) | Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden (§ 8 Abs. 7 und Abs. 2). | |
| (2) | Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Hauptversammlung
nicht mindestens zwei Liquidatoren bestellt. |
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| (3) | Entsprechendes gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes. | |